Hinweise und Regeln für Besucherinnen und Besucher
Entsprechend der aktuellen Corona-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten bei uns derzeit folgende Regeln für Besucherinnen und Besucher:
Pro Bewohner/-in ist je nach Inzidenzwert des Landkreises Nordwestmecklenburg bzw. des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern der Besuch nur eingeschränkt möglich. Bitte nehmen Sie vor Betreten des Hauses Kontakt zu einem Mitarbeiter auf (notfalls bitte klingeln). Er wird Sie über die aktuell geltenden Bestimmungen informieren und Sie in das Bewohnerzimmer bzw. den Besuchsraum begleiten. Eine Begegnung in den Gemeinschaftsräumen ist leider nicht möglich.
Vor Betreten der Einrichtung sind wir verpflichtet, einen SARS-CoV2-PoC-Antigentest durchzuführen. Hierfür steht Ihnen geschultes Personal zur Verfügung. Sollte das Testergebnis positiv sein, so müssen wir Ihnen den Zutritt zu unserer Einrichtung leider verwehren. Zutritt erhalten Sie zudem, wenn Sie uns ein negatives SARS-CoV-2-PCR-Antigenkörper-Testergebnis vorweisen können, welches nicht länger als 72 Stunden zurück liegt.
Während des gesamten Besuchs-Aufenthalts ist in unserem Haus das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) - idealerweise das Tragen einer FFP-2-Maske - vorgeschrieben. Bringen Sie diese nach Möglichkeit bitte selbst mit. Andernfalls stellen wir Ihnen eine Maske zum Selbstkostenpreis zur Verfügung.
Ihre Kontaktdaten und weitere Daten müssen von uns in einer Besucherliste erfasst werden. Bitte füllen Sie zusätzlich die Besucher-Belehrung aus, die wir Ihnen aushändigen.
Bitte nutzen Sie beim Betreten des Hauses die bereitgestellten Desinfektionsspender.
Besucher sollen grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,50m zu dem besuchten Klienten einhalten.
Bitte beachten Sie während des Besuchs die allgemeinen Hygieneregeln.
Bitte geben Sie einem Mitarbeiter Bescheid, wenn Sie den Besuch wieder beenden und das Haus verlassen.
Ein Besuch ist nicht möglich, wenn Sie in den letzten Tagen entweder Anzeichen eines Atemwegsinfektes, eines fieberhaften Infektes oder Kontakt zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten und/oder an diesem Virus erkrankten Person hatten.
Ein Verstoß gegen eine oder mehrere dieser genannten Regeln hat einen sofortigen Abbruch des Besuchs zur Folge. Die Mitarbeiter sind angehalten, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen.